Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 18 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/18#abs-1 (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Erst- oder Rückversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die Bundesanstalt bedürfen, haben der Bundesanstalt für das Geschäft der Niederlassung einen internen Bericht gemäß § 1 Absatz 1 vorzulegen, der zusätzlich ergänzende Unterlagen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 umfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/18#abs-2 (2) Auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, § 7 sowie § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung. Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen findet § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/18#abs-3 (3) § 16 Absatz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/18#abs-4 (4) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt für das gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/18#abs-5 (5) Die in § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungsunternehmen sind von der Einreichungspflicht nach Absatz 4 ausgenommen.